Aktiv unterstützen

Werden Sie aktiv!

Die förderwürdigen Projekte und Maßnahmen der Bürgerstiftung werden entweder aus den Zinserträgen des Stiftungskapitals oder aus zusätzlichen Spenden der Bürger finanziert.

Die Bürgerstiftung ist daher auf finanzielle Zuwendungen von Stiftern und Spendern angewiesen, um damit einen wirkungsvollen Kapitalstock aufbauen zu können. Nur auf diesem Weg ist eine dauerhafte Stiftungsarbeit gewährleistet.

Wie kann ich aktiv werden?

  1. Durch Spenden
  2. Durch Zustiften in das Stiftungskapital
  3. Durch persönlichen Einsatz

1. Durch Spenden

Ihre Geldspende wird unmittelbar und zeitnah für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke eingesetzt.

Unsere Bankverbindung lautet:

  • Volksbank Stuttgart eG
  • Kontonummer 444 444 009
  • Bankleizahl 600 901 00
  • IBAN: DE21 6009 0100 0444 4440 09
  • BIC: VOBADESS

2. Durch Zustiften in das Stiftungskapital

Erhöhen Sie das Stiftungskapital und damit die Zinsenträge, um die Leistungsfähigkeit der Bürgerstiftung dauerhaft und nachhaltig zu stärken. Ab einer Zustiftung von 4.000 Euro kann der Zuwendende auf Wunsch in das Stifterforum aufgenommen werden.

Unsere Bankverbindung lautet:

  • Volksbank Stuttgart eG
  • Kontonummer 444 444 009
  • Bankleizahl 600 901 00
  • IBAN: DE21 6009 0100 0444 4440 09
  • BIC: VOBADESS

3. Durch persönlichen Einsatz

Sie können sich auch persönlich bei Projekten engagieren und auf diese Weise Zeit und Ideen zur Förderung des Gemeinwohls spenden.

Wussten Sie ...

  • Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind nach § 10b Abs. 1 EStG Sonderausgaben. Diese werden in der Steuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und verringern so das zu versteuernde Einkommen – und damit die Steuerlast.
  • Bis zu einem Betrag von 200 Euro reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts für die Vorlage beim Finanzamt aus.
  • Auch Unternehmen können Zuwendungen an eine Bürgerstiftung steuerlich geltend machen. Sie können Spenden als Betriebsausgaben abziehen, und zwar entweder in Höhe von bis zu 20 % des Einkommens oder in Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
  • Wer innerhalb von 2 Jahren etwas Ererbtes (oder durch Schenkung unter Lebenden Erworbenes) an eine gemeinnützige Stiftung weiterschenkt, muss für diesen Teil des Erbes keine Erbschaftssteuer bezahlen oder bekommt bereits bezahlte Steuer zurück.

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